§ 1
Name und Sitz des Vereins, Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hospizverein Rheinstetten“. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Rheinstetten. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz “e.V.“.

  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat den Zweck, die Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen in zugewandter Weise unter Beachtung ihrer individuellen Bedürfnisse und ihrer Würde zu verwirklichen und zu fördern. Die weltanschauliche Überzeugung der Patienten und ihrer Angehörigen wird respektiert.

    Der Verein basiert auf dem christlichen Menschenbild, arbeitet überkonfessionell und ist politisch unabhängig.

  2. Das Sterben wird als Teil des Lebens betrachtet und soll weder verkürzt noch verlängert werden; dies schließt aktive Sterbehilfe aus.

§ 3
Aktivitäten des Vereins

Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten erreicht werden:

  1. Aus- und Fortbildung sowie Unterstützung und Supervision ehrenamtlicher Begleiterinnen und Begleiter

  2. Förderung der Zusammenarbeit von Ärzten, Pflegediensten, Seelsorgern, Sozialarbeitern, Physiotherapeuten, weiteren Therapeuten und ehrenamtlichen Begleitern

  3. Aufbau und Förderung von Hospizeinrichtungen

  4. Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung zum Umgang mit Sterben, Tod und Trauer im Sinne der Hospizidee

§ 4
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt durch Förderung der Hospizidee in Wort und Tat ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  5. Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen. Diese soll die steuerliche Ehrenamtspauschale aber nicht überschreiten.

§ 5
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein.

  2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

  3. Begleiterinnen und Begleiter müssen Mitglieder des Vereins sein.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

d) bei juristischen Personen durch Auflösung

  1. Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

  2. Der Ausschluss erfolgt:

    1. wenn ein Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit Fristsetzung mit der Bezahlung von bis zu zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist,

    2. bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins und

    3. wegen Verhaltens, das mit den Zielen des Vereins in Widerspruch steht oder dem Verein abträglich ist.

  3. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand

  4. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

  5. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

  1. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Berufung in der Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

  2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6
Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindestsatz von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Er kann für natürliche und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. März für das laufende Kalenderjahr zu zahlen.

  3. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

  2. Die Mitglieder sind durch Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Rheinstetten einzuladen.

  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitglieder-versammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstandes § 11 Ziff.1 a) – e)

  2. die Wahl des Kassenprüfers

  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,

  4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge sowie die nach Satzung übertragenen Angelegenheiten,

  5. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 10
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied dies beantragt.

  4. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfers ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

  5. Über die Mitgliederversammlungen werden Protokolle angefertigt. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 11
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem 1. Vorsitzenden

    2. dem 2. Vorsitzenden

    3. dem Schriftführer

    4. dem Schatzmeister

    5. bis zu drei Beisitzern

    6. den Vertretern der Katholischen Kirchengemeinde Rheinstetten, der Evangelischen Kirchengemeinde Rheinstetten.

    7. der Einsatzleitung des Hospizdienstes, es sei denn, diese ist hauptamtlich tätig.

Gewählte Vorstandsmitglieder und die Einsatzleitung müssen Vereinsmitglieder sein.

  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Einzelfall kann anderen Mitgliedern des Vorstandes Vollmacht erteilt werden.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt, je einen von der Katholischen Kirchengemeinde Rheinstetten und der Evangelischen Kirchengemeinde Rheinstetten vorgeschlagenen Vertreter als Vorstandsmitglied zu bestellen, sofern diese Institutionen Vereinsmitglied sind.

  4. Der Vorstand bestellt die Einsatzleitung.

  5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Er kann einen Geschäftsführer bestellen. Seine Beschlüsse werden protokolliert. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  6. Der Vorstand Ziff.1 a) – e) wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtswirksam gewählt ist.

  7. Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf ein. Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand soll mindestens einmal jährlich zusammen treten. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  8. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich einer Vereinigung angehören, deren Satzungsziele in wesentlichen Punkten dem Zweck des Vereins wiedersprechen.

§ 12
Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§ 13
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Förderverein Hospiz Ettlingen e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14
Haftung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

  2. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 15
Gleichstellungsklausel

Die in der Satzung verwendete männliche Form für Funktionsträgerschaften erlaubt keine Rückschlüsse auf das Geschlecht der Person.

§ 16
Sonstige Bestimmungen

  1. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus, ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

  2. Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Bemerkung:

Diese Satzung wurde neu gefasst und von der Mitgliederversammlung am 24.02.2016 beschlossen. Sie erlangt innerhalb des Vereins sofort Wirksamkeit und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 10.03.2009 verliert dadurch ihre Gültigkeit.

Rheinstetten, den 24.05.2016